Gerichte erlauben O2 und Vodafone die Weitergabe von Kundendaten an die Schufa

BGH: Teilen von Namen mit Schufa bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags gestattet - Gerichte erlauben O2 und Vodafone die Weitergabe von Kundendaten an die Schufa
Telefónica Deutschland (O2) und Vodafone leiten Kundendaten an die Schufa weiter – Gerichte bestätigen Praxis
Das Landgericht Köln und der Bundesgerichtshof (BGH) haben die Weitergabe persönlicher Daten von Telefónica Deutschland (O2) und Vodafone an die Schufa zur Überprüfung von Mobilfunkverträgen für rechtmäßig erklärt. Kritik vonseiten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen blieb damit ohne Erfolg.
Bekannt wurde der Sachverhalt, als öffentlich wurde, dass Telefónica Deutschland (O2) ab Oktober 2023 für die Prüfung von Prepaid-Mobilfunkverträgen Identitätsdaten von Kunden an die Schufa übermittelt hatte. Begründet wurde dies mit der Bekämpfung von Betrugsfällen, etwa wenn Kunden falsche Identitäten angaben oder mehrere Verträge abschlossen, um an hochpreisige Smartphones zu gelangen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte versucht, eine ähnliche Praxis von Vodafone zu stoppen, bei der Kundennamen bei Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen an die Schufa weitergegeben werden. Der BGH wies die Beschwerde jedoch ab. Das Gericht urteilte, dass das Interesse von Vodafone an der Verhinderung von Betrug – der erhebliche finanzielle Schäden verursachen kann – das Recht der Kunden auf Datenschutz überwiege. Damit dürfen sowohl Telefónica Deutschland (O2) als auch Vodafone ihre Datenweitergabe an die Schufa fortsetzen.
Mit dem Urteil des BGH ist nun klar: Mobilfunkanbieter dürfen Kundendaten rechtmäßig an die Schufa übermitteln, sofern dies der Identitätsprüfung und Betrugsprävention dient. Die Entscheidung könnte Schulwirkung für andere Branchen mit ähnlichen Herausforderungen entfalten. Gleichzeitig bleibt es für Unternehmen entscheidend, über wirksame Systeme zum Schutz der Kundendaten und zur Wahrung der Privatsphäre zu verfügen.

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