Briefwahl-Fristen bleiben trotz Verspätungen bei der Bundestagswahl 2025 unverändert
Karlsruhe verwirft Beschwerde ├╝ber verz├Âiderte ├ťbermittlung von Briefwahlstimmen - Briefwahl-Fristen bleiben trotz Verspätungen bei der Bundestagswahl 2025 unverändert
Bundesverfassungsgericht entscheidet: Verspätete Zusendung von Briefwahlunterlagen verlängert keine Rückgabefristen
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Verzögerungen bei der Zusendung von Briefwahlunterlagen an im Ausland lebende Bürger keine Verlängerung der Rückgabefristen nach sich ziehen. Der Beschluss erfolgte nach einem Fall, in dem ein in der Schweiz lebender Deutscher seine Wahlunterlagen für die Bundestagswahl 2025 nicht rechtzeitig erhalten hatte. Die Karlsruher Richter bestätigten die geltenden Regelungen und betonten, dass Wahlen effizient und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden müssten.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Mann aus der Schweiz, der seine Briefwahlunterlagen vor der Bundestagswahl 2025 nicht erhalten hatte. Er argumentierte, entweder der Bundeswahlleiter oder der Landeswahlleiter von Nordrhein-Westfalen hätten eine "Störung" im Zustellprozess erkennen müssen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die aktuellen Vorschriften nur Störungen bei der Rücksendung ausgefüllter Stimmzettel abdecken – nicht aber Verzögerungen bei deren Versand.
Die Richter wiesen darauf hin, dass großangelegte Wahlen zügige und effiziente Abläufe erforderten, um zeitnahe Ergebnisse zu gewährleisten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bestehende Auslegung sahen sie nicht und wiesen die Beschwerde des Mannes ab. Nach deutschem Wahlrecht haben Wähler, die von solchen Verzögerungen betroffen sind, vor der Wahl selbst keine rechtlichen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen – Klagen sind erst nach der Stimmabgabe möglich.
Zwar sehen die Bundeswahlordnung vor, dass verspätet eintreffende Stimmzettel unter bestimmten Bedingungen – etwa bei nachgewiesenen Zustellverzögerungen – noch gezählt werden können. Dies gilt jedoch nicht für Probleme bei der ersten Zusendung der Unterlagen. Das am 23. Februar 2025 verkündete Urteil (Aktenzeichen: 2 BvR 334/25) unterstreicht, dass die Fristen für die Rückgabe der Stimmzettel unabhängig von Postverzögerungen bei der Zusendung unverändert bleiben.
Wie viele im Ausland lebende, wahlberechtigte Deutsche für die Briefwahl bei der Bundestagswahl 2025 registriert sind, ging aus den dem Gericht vorliegenden Quellen nicht hervor.
Die Entscheidung bestätigt, dass Fristen für die Briefwahl wegen Verspätungen bei der Zusendung der Unterlagen an Auslandsdeutsche nicht verlängert werden. Betroffene Bürger können solche Probleme erst nach Abschluss einer Wahl anfechten. Das Urteil betont die strengen zeitlichen Vorgaben, die den deutschen Wahlprozess regeln.
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