14 March 2026, 08:16

BSG-Urteil klärt Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken

Ein Plakat mit Text über Arzneimittelpreisunterschiede im Jahr 2022, mit ein paar Flaschen und einer Spritze unten.

BSG-Urteil klärt Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken

Ein Streit zwischen Krankenkassen und Apotheken über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln ist vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden worden. Das Urteil klärt, wie Apotheken die Zutaten für individuell hergestellte Medikamente in Rechnung stellen müssen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein neues Preissystem, das bei vielen Unsicherheit über die Erstattungsregeln ausgelöst hat.

Der Konflikt entzündete sich nach dem 31. Dezember 2023, als Anlage 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abgeschafft wurde. Bisher orientierten sich Apotheken bei der Abrechnung an festen Preislisten. Nun müssen sie die aktuellen Großhandelspreise der Wirkstoffe und Hilfsstoffe zum Zeitpunkt der Abrechnung zugrunde legen. Während die Krankenkassen eine anteilige Berechnung based auf der tatsächlich verwendeten Menge forderten, bestanden die Apotheken darauf, dass der Preis sich am kleinsten benötigten Packungsformat orientieren müsse.

Das BSG gab den Apotheken recht und bestätigte, dass die Abrechnung auf der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen Packung basieren muss – selbst wenn nur ein Teil davon verbraucht wird. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe, nicht nur für Fertigarzneimittel. Der Apotheker Jan Harbecke betonte, dass es im Urteil um die kleinste notwendige Packung gehe, nicht um die tatsächlich verwendete Menge.

Apotheken sind nicht verpflichtet, Packungen aufzuteilen oder günstigere Reimporte zu beschaffen. Sie müssen auch nicht auf Anfrage einzelner Krankenkassen Rechnungen über die kleinste Packung vorlegen. Das Gericht entschied, dass kein alternatives Preismodell § 5 Absatz 2 der AMPreisV überschreibt, es sei denn, es liegt eine gesonderte Vereinbarung vor. Das abstrakte Preissystem, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, bleibt zur Vereinfachung der Abrechnung bestehen – unabhängig von Teilverbrauch oder Haltbarkeit.

Die Entscheidung bedeutet, dass Apotheken nun die genauen Mengen pro Rezept bestellen müssen, die dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen, um korrekte Abrechnungen zu gewährleisten. Die Lagerungsvorschriften für die Inhaltsstoffe bleiben weiterhin an pharmazeutische Stabilitäts- und Hygienestandards gebunden, beeinflussen die Abrechnung jedoch nicht. Das Urteil schafft Klarheit, erfordert von den Apotheken aber Anpassungen in Bestell- und Dokumentationsprozessen.

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